NOGO!-Work: sicher am Arbeitsplatz

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Beschreibung

Grenzüberschreitendes oder übergriffiges Verhalten am Arbeitsplatz kann unabhängig vom Arbeitsbereich und der beruflichen Position stattfinden. Betroffene sind in solchen Situationen oft irritiert und unsicher, ob sie ihrem eigenen Gefühl und ihrer Wahrnehmung trauen können und wie das Erlebte einzuordnen ist. Vielleicht kommt auch die Sorge auf, als überempfindlich angesehen zu werden, die Situation missverstanden zu haben oder negative Konsequenzen zu erfahren, wenn der/die Täter*in konfrontiert wird.

Wichtig ist aber: Es gibt keine Rechtfertigung für grenzüberschreitendes, diskriminierendes und belästigendes Verhalten – daher nimm dein Gefühl ernst und habe den Mut, Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Schuld liegt nicht bei dir, sondern immer bei dem Täter oder der Täterin!

Bei wem kann ich mich melden?
Wenn du dich an deinem Arbeitsplatz durch Kolleg*innen oder Vorgesetzte diskriminiert, gemobbt oder belästigt fühlst, sind wir als Vertrauenspersonen jederzeit telefonisch oder per Mail für dich erreichbar. Wir sind vier Kolleg*innen aus allen Bereichen der Jugendhilfe und Jugendberufshilfe und vertrauensvolle Ansprechpartner*innen, die zuhören, beraten und unterstützen und bei Bedarf ein Bindeglied zwischen dir und dem Arbeitgeber bilden.
Gespräche mit uns können anonym oder offen geführt werden, du entscheidest – in jedem Fall sind die Gespräche aber absolut vertraulich und wertfrei! Der Kontakt ist unverbindlich und muss keine weiteren Schritte nach sich ziehen, wenn du dich nicht dafür entscheidest. Denn:

- es passiert nichts ohne deine Zustimmung!

- deine individuellen Grenzen werden ernst genommen und eingehalten!

- du entscheidest, ob und welche Unterstützung du in Anspruch nehmen und ob du einen Vorfall offiziell melden möchtest!

Hilfe und Unterstützung kannst du aber natürlich auch bei Kolleg*innen, Vorgesetzten, beim Betriebsrat oder direkt bei der Geschäftsführung bekommen. Das Wichtigste ist, DASS du mit jemandem sprichst.

Was macht der Arbeitgeber?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet Arbeitgeber*innen dazu, alle Mitarbeiter*innen des Unternehmens zu schützen. Sie sind aber nicht nur zur Prävention und zur Einleitung von Maßnahmen (beispielsweise in Form von Abmahnung oder Kündigung) bei einem erwiesenen Fall von Belästigung oder Übergriffigkeit verpflichtet.
Die betroffenen Mitarbeiter*innen müssen auch darüber hinaus geschützt werden. So darf den Mitarbeiter*innen während und nach einer Meldung kein Nachteil entstehen, auch wenn sich die Beschwerde als unbegründet erweisen sollte. Diese Regelung gilt auch für Zeug*innen.

§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.

§ 13 Beschwerderecht
(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

§ 16 Maßregelungsverbot
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.

Zur Erfüllung der Bekanntmachungspflicht nach § 12 Abs. 5 AGG findet ihr hier (Link) den gesamten Gesetzestext des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) und den § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

Vertrauenspersonen
Nicole Böker
JBH | Projekt Easi Ap
Fon: 0151 29165037
E-Mail: boeker.vertrauen@jh-essen.de

Varinja Kunitzky
OGS | Cosmas und Damian Schule
Fon: 0151 29165001
E-Mail: kunitzky.vertrauen@jh-essen.de

Martyna Sawicka
JBH | Projekt Produktionsjahr
Fon: 0151 29165142
E-Mail: sawicka.vertrauen@jh-essen.de

Jacqueline Stahl
KJA | Jugendfarm
Fon: 0151 29165428
E-Mail: stahl.vertrauen@jh-essen.de